Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen. Die Erlaubnis erstreckt sich auf das Fischen mit 2 Ruten, mit je einem Vorfach, nur vom Ufer aus und ist nicht übertragbar. Untermaßige Fische sind sofort, auch wenn sie verletzt sind, ins Wasser zurückzugeben. Nicht lebensfähige Fische sind tierschutzgerecht zu töten. Nerfling und Frauennerfling sind ganzjährig geschont. Das Auslegen des Köders mittels Kahn, Schlauchboot oder Schwimmers ist verboten.
Der Fang der Fische mittels Reuse, Senke oder Netze ist verboten.
Der Fang von Aalen ist bis 24:00 Uhr erlaubt.
Das Befahren des Uferstreifens mit Fahrzeugen ist nicht gestattet.
Für Flur- oder sonstige Schäden haftet der Verursacher.
Die Angelstelle ist sauber zu halten.
Offenes Feuer am Gewässer ist zu unterlassen. Zelten, sowie das Abstellen von Wohnwagen u. ä. in Verbindung mit Angeln am Ufer ist verboten. (Landschaftsschutzgebiet).
Es ist verboten, sich von den ausgelegten Angelruten zu entfernen. Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen u. der vorstehenden Bestimmungen wird der Erlaubnisschein sofort ungültig. Erstattung der bezahlten Gebühr erfolgt nicht.
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